Satzung

Satzung des Cluster e.V.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Cluster.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
2. Der Sitz des Vereins ist Hildesheim.
3. Der Verein wurde am 26.05.15 gegründet.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

§ 2 Zweck

1. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Absatz 2 AO).
b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Die Kunst und Kultur soll gefördert werden durch:
• Projekte im Bereich Kunst und Kultur mit Kindern und Jugendlichen
• Soziokulturelle Projekte mit weiteren Kooperationspartnern und freiberuflich Tätigen
• Durchführung jugendkultureller Workshops und Projekte (z.B. Grafitti, urbane Kunst, Musikkultur)

Die Jugendhilfe soll gefördert werden durch:
• Workshops und pädagogische Angebote an Schulen
• Anti-Gewalttrainings und Sozialkompetenzförderung für Kinder und Jugendliche
• Sozialpädagogische Angebote im Rahmen des SGBVIII
• Pädagogische und kulturelle Angebote an Schulen im Rahmen der Nachmittagsbetreuung
• Projekte im Auftrag der Stadt- und Kreisjugendpflegen

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder rassistische / faschistische Äußerungen gegenüber den Vereinsmitgliedern oder Zielgruppen der Arbeit ausübt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Vorstand ist berechtigt sich eine Finanzordnung zu geben.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird in der Finanzordnung festgesetzt.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem:der 1. Vorsitzenden, dem:der 2. Vorsitzenden, dem:der Kassierer:in und dem:der Schriftführer:in.

2. Der Vorstand ist berechtigt eine:n Geschäftsführer:in zu bestellen.

3. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein auch einzeln.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Versammlungsleiter ist der:die 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der:die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein:e Versammlungsleiter:in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der:die Schriftführende nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleitenden und dem Schriftführenden zu unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

a) Tu Wat e.V. in Stadthagen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.